Titel I Würde des Menschen: Unterschied zwischen den Versionen

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== Artikel 1 - Würde des Menschen ==
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:Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie ist zu achten und zu schützen.
 
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== Artikel 2 - Recht auf Leben ==
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# Jeder Mensch hat das Recht auf Leben.
 
# Jeder Mensch hat das Recht auf Leben.
 
# Niemand darf zur Todesstrafe verurteilt oder hingerichtet werden.
 
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== Artikel 3 - Recht auf Unversehrtheit ==
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# Jeder Mensch hat das Recht auf körperliche und geistige Unversehrtheit.
 
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## das Verbot des reproduktiven Klonens von Menschen.
 
## das Verbot des reproduktiven Klonens von Menschen.
  
== Artikel 4 - Verbot der Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung ==
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:Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
 
:Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
  
== Artikel 5 - Verbot der Sklaverei und der Zwangsarbeit ==
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# Niemand darf in Sklaverei oder Leibeigenschaft gehalten werden.
 
# Niemand darf in Sklaverei oder Leibeigenschaft gehalten werden.
 
# Niemand darf gezwungen werden, Zwangs- oder Pflichtarbeit zu verrichten.
 
# Niemand darf gezwungen werden, Zwangs- oder Pflichtarbeit zu verrichten.
 
# Menschenhandel ist verboten.
 
# Menschenhandel ist verboten.

Version vom 24. März 2015, 08:30 Uhr


Artikel 1 - Würde des Menschen
Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie ist zu achten und zu schützen.
Artikel 2 - Recht auf Leben
  1. Jeder Mensch hat das Recht auf Leben.
  2. Niemand darf zur Todesstrafe verurteilt oder hingerichtet werden.
Artikel 3 - Recht auf Unversehrtheit
  1. Jeder Mensch hat das Recht auf körperliche und geistige Unversehrtheit.
  2. Im Rahmen der Medizin und der Biologie muss insbesondere Folgendes beachtet werden:
    1. die freie Einwilligung des Betroffenen nach vorheriger Aufklärung entsprechend den gesetzlich festgelegten Einzelheiten,
    2. das Verbot eugenischer Praktiken, insbesondere derjenigen, welche die Selektion von Menschen zum Ziel haben,
    3. das Verbot, den menschlichen Körper und Teile davon als solche zur Erzielung von Gewinnen zu nutzen,
    4. das Verbot des reproduktiven Klonens von Menschen.
Artikel 4 - Verbot der Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung
Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
Artikel 5 - Verbot der Sklaverei und der Zwangsarbeit
  1. Niemand darf in Sklaverei oder Leibeigenschaft gehalten werden.
  2. Niemand darf gezwungen werden, Zwangs- oder Pflichtarbeit zu verrichten.
  3. Menschenhandel ist verboten.