Titel I Würde des Menschen
Version vom 24. März 2015, 08:18 Uhr von Wolf-Dieter Batz (Diskussion | Beiträge)
- Artikel 1 - Würde des Menschen
- Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie ist zu achten und zu schützen.
- Artikel 2 - Recht auf Leben
- Jeder Mensch hat das Recht auf Leben.
- Niemand darf zur Todesstrafe verurteilt oder hingerichtet werden.
- Artikel 3 - Recht auf Unversehrtheit
- Jeder Mensch hat das Recht auf körperliche und geistige Unversehrtheit.
- Im Rahmen der Medizin und der Biologie muss insbesondere Folgendes beachtet werden:
- die freie Einwilligung des Betroffenen nach vorheriger Aufklärung entsprechend den gesetzlich festgelegten Einzelheiten,
- das Verbot eugenischer Praktiken, insbesondere derjenigen, welche die Selektion von Menschen zum Ziel haben,
- das Verbot, den menschlichen Körper und Teile davon als solche zur Erzielung von Gewinnen zu nutzen,
- das Verbot des reproduktiven Klonens von Menschen.
- Artikel 4 - Verbot der Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung
- Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
- Artikel 5 - Verbot der Sklaverei und der Zwangsarbeit
- Niemand darf in Sklaverei oder Leibeigenschaft gehalten werden.
- Niemand darf gezwungen werden, Zwangs- oder Pflichtarbeit zu verrichten.
- Menschenhandel ist verboten.